Parken in Alsfeld

Alsfelder Parkplätze auf einen Blick - Parken war nie so einfach!

Parken in Alsfeld

Parken in der Alsfelder Innenstadt

In der Alsfelder Innenstadt ist das Parken, während der Baustellenmaßnahme auf dem Marktplatz, für zwei Stunden kostenfrei. Darüber hinaus kostet eine halbe Stunde Parken 0,50 €. Sie können den Parkschein allerdings in vielen Alsfelder Geschäften in der Innenstadt auf Ihren Einkauf anrechnen lassen.
 

In folgenden Alsfelder Geschäften können Sie Ihren Parkschein anrechnen lassen:

 

 

Anwohnerparken

In der Innenstadt von Alsfeld sind besondere Flächen als „Anwohnerparkplätze“ ausgewiesen. Je nachdem, in welcher Straße sich der Hauptwohnsitz befindet, ist ein bestimmter Bereich den jeweiligen „Anwohnern“ vorbehalten. Hierfür ist es erforderlich eine Anwohnervignette zu erwerben, die gut sichtbar in dem Fahrzeug angebracht werden muss. Die Parkvignetten werden unter Vorlage des Personalausweises sowie des Kfz-Scheines im Bürgerbüro der Stadt Alsfeld ausgegeben. Die Jahresgebühr hierfür beträgt 15,00 €.

Bürgerbüro Alsfeld

Weitere Infos

 

Behindertenparkplätze

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinde Menschen (Merkzeichen Bl) sowie Menschen mit beidseitig erheblich fehlgebildeten Armen oder Beinen, insbesondere bei Contergan-Schädigung, können Sonderparkrechte in Anspruch nehmen.
Die Sonderparkrechte gelten auch für andere Personen, die Menschen mit Behinderung mit den genannten Merkzeichen fahren. Zu beachten ist, dass dazu der Schwerbehindertenausweis nicht ausreicht.
Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Parkerleichterungen, d.h. das Vorliegen der erforderlichen Merkzeichen prüft das zuständige Versorgungsamt. Den Parkausweis selbst erteilt auf Antrag die Straßenverkehrsbehörde. Hierzu ist die Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. der Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes sowie ein Passfoto vorzulegen. Die Ausstellung des Parkausweises erfolgt kostenfrei. 
Der Parkausweis, den der Berechtigte beim Parken deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen muss, beinhaltet folgende Sonderrechte:

  • Auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sog. Behindertenparkplätzen) zu parken
  • Im Bereich eines Zonenhalteverbots und auf ausgewiesenen Stellplätzen (Zeichen 314 für Parkplatz und Zeichen 315 für Parken auf Gehwegen), wo die Parkdauer mit einem Zusatzschild eingeschränkt ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • In Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf man gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung stehen,
  •  Bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • Auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken, die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen darf man ebenfalls stehen, wenn damit der Verkehr nicht behindert wird und in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeiten vorhanden sind